Abgrenzung zu Podologen / med. Fußpflege als Beruf
Seit dem 02.01.2002 sind die Berufsbezeichnungen Podologe und med. Fußpfleger durch das Podologengesetz geschützt. Den Titel darf nur führen, wer die zweijährige Ausbildung (bzw. dreijährig in Teilzeit) mit staatlich anerkanntem Abschluß absolviert.
Im Internet wird viel über die Abgrenzung zwischen der Podologen- und der Fußpflege-Ausbildung diskutiert. Die Podologen-Ausbildung enthält neben den eigentlichen Fachinhalten der Fußpflege auch Nebenfächer, wie zum Beispiel Deutsch und Sozialkunde. Diese Form der Berufsausbildung wird in erster Linie von "Berufsanfängern", also den 16 - 22 jährigen genutzt. Es handelt sich um einen konventionellen Lehrberuf. Die Fußpflege-Ausbildung hingegen wird von Menschen absolviert, die bereits eine Ausbildung absolviert haben und ihr bisheriges Berufsspektrum erweitern möchten oder einen Neuanfang suchen.
Die Bezeichnung "Podologe" oder "Medizinischer Fußpfleger" ist durch das Podologengesetz geschützt. Dieser Sachverhalt ist bereits eindeutig über das Gesetzt geregelt. Nicht geregelt ist, wie von den Fußpflegern geworben werden darf.
Es wird im Gesetzestext ausdrücklich darauf verwiesen: "Die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, können weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten."
Aus unserer langjährigen Erfahrung können wir sagen: Qualität setzt sich durch! Eine zweijährige Podologenausbildung ist logischerweise auch kein Garant für eine fachkompetente Behandlung und einen guten Service! Unsere Lehrgangsteilnehmer werden auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage in höchster Qualität ausgebildet!
Aufgrund der aktuellen Urteilslage empfehlen wir unseren Lehrgangsteilnehmern die Bezeichnung "med. Fußpflege" auch nicht zu Werbezwecken (z.B. Praxisschild, Briefpapier, Internet) zu nutzen. Eine Werbeformulierung wie "Marie Mustermann, medizinische & kosmetische Fußpflege" ist zur Zeit nicht gerichtsfest!
Urteil des Landgerichts Münster vom 08. Juli 2010
Dieses Urteil ist beim OLG Hamm in Revision gegangen - bitte im Anschluß unten weiterlesen - Urteil vom 22.02.2011!
Es gibt hiezu ein aktuelles Urteil: Das Landgericht Münster (Aktenzeichen 24 O 27/10) bestätigt aktuell, dass die Ausübung der medizinischen Fußpflege sowie die Werbung mit "med. Fußpflege rechtens ist!
Hintergrund des Urteils ist die abgewiesene Klage einer Podologin gegen eine Fußpflegerin, die mit "med. Fußpflege" wirbt.
Den kompletten Text vom Landgericht Münster finden Sie hier!
Revision zum o.g. Urteil vom OLG Hamm 03.02.2011
Den kompletten Urteilstext finden Sie hier!